Kontakt
Standort

Der Fall beginnt im August 2022 und endet im Dezember 2024. Dazwischen liegen viele Monate, während denen ein Aargauer Sozialdienst versucht, eine Sozialhilfebeziehende dazu zu drängen, ihr Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt in das AHV-Alter zu beziehen, während einigen Monaten von diesem Geld zu leben, um anschliessend erneut Sozialhilfe beantragen zu müssen. Das Vorhaben des Sozialdienstes misslingt, auch weil sich die Sozialhilfebeziehende an das UFS-Rechtsberatungsteam gewendet hat.

Frau K. bezieht seit etlichen Jahren Sozialhilfe. Früher hat sie so viel gearbeitet, dass sie sich ein bescheidenes Freizügigkeitskapital hat ansparen können. Als Frau K. den 60. Geburtstag feiert, sieht die Sozialbehörde ihre Chance gekommen. Frau K. soll das Geld beziehen und es für den Lebensunterhalt einsetzen. Wenn es in einigen Monaten aufgebraucht sei, könne sie erneut Sozialhilfe beantragen.

Freizügigkeitskapital: Für die Gemeinde oder für das Alter?
Frau K. sieht das anders. Sie möchte im 62. Altersjahr vorzeitig in Pension gehen und dann das Freizügigkeitsguthaben beziehen. Sie erhalte ab diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, wovon sie ihren normalen Lebensunterhalt bestreiten könne. Von ihrem Freizügigkeitskapital, das mit 15'000 Franken weit unter dem Vermögensfreibetrag liegt, das man beim Bezug von Ergänzungsleistungen behalten darf, könne sie sich dann ab und zu kleinere Anschaffungen leisten. Die von ihr favorisierte Vorgehensweise entspricht den SKOS-Richtlinien. Zudem untersagt das Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ab dem 1. Januar 2023 den Sozialbehörden, auf das Freizügigkeitskapital von Sozialhilfebeziehenden zuzugreifen. Die Gemeinde weiss das zwar, will aber noch «Nägel mit Köpfen» machen, kurz bevor das Gesetz seine Wirkung entfaltet.

Erfolgreicher Rekurs
Mithilfe der UFS rekurriert die Sozialhilfebeziehende zunächst bei der Gemeinde – erfolglos – dann bei der kantonalen Beschwerdestelle. Und hier erhält sie knapp drei Jahre später recht. Allerdings nicht nur, weil sie tatsächlich im Recht ist, sondern auch, weil sie längst das Pensionsalter erreicht hat. Sozialhilfe bezieht sie zu diesem Zeitpunkt schon längst nicht mehr. Das Verfahren wird deshalb von der Beschwerdestelle abgeschrieben.