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Bundesgericht: Verschärfung im Bereich der Sozialhilfe darf nicht in Kraft treten

Betroffene und zivilgesellschaftliche Organisationen haben im Februar gegen die vom Zürcher Kantonsrat (rechts im Bild das Zürcher Rathaus) beschlossene Verschärfung im Bereich des Sozialhilferechts Einsprache erhoben. In einer Zwischenverfügung hat das Bundesgericht nun die aufschiebende Wirkung verfügt. Die für die Betroffenen einschneidenden Änderungen dürfen deshalb bis auf Weiteres nicht in Kraft gesetzt werden.

  

Wichtiger Zwischenerfolg für Personen im Kanton Zürich, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die im Januar vom Zürcher Kantonsrat beschlossene Verschärfung gilt bis auf Weiteres nicht. Das Bundesgericht hat einer Beschwerde gegen die Gesetzesänderung die aufschiebende Wirkung erteilt. Somit darf die Verschärfung mindestens bis zum Urteil des Bundesgerichts nicht in Kraft gesetzt werden.

UFS erkennt gesetzliche Mängel

Der Grund für die Beschwerde war, dass die Anwälte der Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS in der kantonsrätlichen Gesetzesänderung mehrere zentrale Punkte fanden, die nicht im Einklang mit kantonalem und eidgenössischem Verfassungsrecht stehen. Die vom Kantonsrat beschlossene Gesetzesänderung sieht vor, dass angeordnete Auflagen nicht mehr selbständig angefochten werden können. Die Betroffenen könnten sich fortan erst dann wehren, wenn die Leistungen bereits eingestellt oder Sanktionen verfügt wurden. Da behördliche Auflagen stark in die persönlichen verfassungsmässigen Freiheitsrechte eingreifen und die Sanktionen für Sozialhilfebeziehende meist existenzbedrohend sind, ist die vom Kantonsrat beschlossene Neuregelung aus Sicht der Beschwerdeführer schlicht nicht haltbar.

Die Anwälte der UFS sehen in erster Linie die in der Verfassung garantierte Rechtsweggarantie verletzt. Für diese sind zwar Ausnahmen vorgesehen – dies jedoch nicht in Bereichen, in denen behördliche Anordnungen mit Sanktionen verknüpft sind, wie dies in der Sozialhilfe fast immer der Fall ist. Der Zürcher Regierungsrat schrieb 2009: «Die Rechtsweggarantie ist ein prozessuales Grundrecht, auf das sich alle Menschen berufen können». Doch anders als im Bau- und Steuerrecht, im Bildungs- und Strassenverkehrsrecht soll nun genau dieser Rechtsschutz für Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger nach dem Willen des Zürcher Kantonsrats nicht mehr gelten. Damit könnte die Gesetzesänderung auch das ebenfalls in der Bundesverfassung festgeschriebene Diskriminierungsverbot verletzen.

Die Einsprache hat die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht im Namen von drei direktbetroffenen Personen sowie von sechs zivilgesellschaftlichen Organisationen eingereicht. Es sind dies  (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Avenir Social Zürich Schaffhausen
  • Caritas Zürich
  • MapF, Monitoring- und Anlaufstelle für vorläufig aufgenommene Personen
  • Schweizerisches Arbeiterhilfswerk Zürich
  • Sozialwerk Pfarrer Sieber
  • Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS

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