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Wir setzen uns für eine menschenwürdige Sozialhilfe ein.

« … und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen. »

… heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS macht sich für die Umsetzung dieses Verfassungsgrundsatzes stark. Seit 2012 setzt sich die UFS für einen wirkungsvollen Rechtsschutz in der Sozialhilfe ein.

Die UFS

  • Berät, begleitet und vertritt Armutsbetroffene kostenlos bei Anliegen zum Sozialhilferecht.
  • Führt Schulungen zum Sozialhilferecht durch.
  • Setzt sich öffentlich für eine menschenwürdige Sozialhilfe ein.
  • Zuständigkeitsgebiet: Kantone Zürich, Aargau, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Glarus, Graubünden, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden.

Telefonberatung

Montag: 11:00 bis 14:00 Uhr

Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr

043 540 50 41

Erstkontakte erfolgen ausschliesslich telefonisch.
Aufgrund der vielen Anfragen ist das Beratungstelefon leider oft besetzt. Bitte probieren Sie es mehrmals und halten Sie die relevanten Dokumente bereit. Danke!

News

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Wusstest du, dass in der Schweiz besonders Kinder und Jugendliche von Armut gefährdet sind?

In der Schweiz sind rund 76’000 Kinder auf Sozialhilfe angewiesen, lässt man den Asyl- und Flüchtlingsbereich weg – das bedeutet, dass ein Drittel der Personen, die sich derzeit in der Sozialhilfe befinden, Kinder und Jugendliche sind. Das ist eine happige Zahl.
Ausserdem bestätigen mehrere Studien, darunter die Studie des Büro Bass über die materielle Situation von Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe, dass die aktuell tiefen Sozialhilfeleistungen negative, langfristige Konsequenzen für die kindliche, schulische und gesundheitliche Entwicklung von Minderjährigen haben.
➡️ Kurz: Die aktuellen Beiträge, welche Kinder im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, werden ihren Bedürfnissen nicht gerecht.
Aus unserer Beratung
Ein Beispiel aus unserem Beratungsalltag, welches auch vom Tages Anzeiger aufgegriffen wurde, zeigt krass, welche Auswirkungen Massnahmen der Sozialhilfe auf Kinder von Betroffenen haben können. Herr K. lebte mit seiner Partnerin als unverheiratetes Paar mit den gemeinsamen Kindern zusammen. Der zuständige Sozialdienst ging davon aus, dass die Partnerin und drei Kinder, welche alle vier von einer IV-Rente mit Ergänzungsleistungen lebten und somit auch nicht über grosse Mittel verfügten, Herrn K. mitfinanzieren sollten (sog. Konkubinatsbeitrag).
Die Folge: grosse finanzielle Not. Herrn K. wurden teilweise pro Monat noch knapp 60 Franken im Monat ausbezahlt, die ganze Familie musste auf Sozialhilfeniveau leben. Vor allem aber litten die Kinder unter dieser Situation. Unverschuldeter Weise lebten sie mit weniger als dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum für IV-Bezüger:innen. Mit dem Existenzminimum nach Sozialhilferecht blieben ihnen Aktivitäten wie Sport- oder Musikunterricht, Zoo- oder Schwimmbadbesuche verwehrt. Als der Vater einem seiner Kinder ein kleines Geschenk ermöglichen wollte, statt Lebensmittel zu kaufen, wurde er vom Kind gebeten, doch lieber das Essen zu kaufen. Der Fall nahm die Leser:innen sichtlich mit und die Familie erhielt nach Publikation mehrere Spenden für Zoo-Besuche und Freizeitaktivitäten.
50 Franken mehr pro Kind
Um solchen Zuständen entgegenzuwirken empfahl die SKOS für jedes Kind einen Zuschlag von 50 Franken einzuführen, der pro Monat zum Grundbedarf anfällt. Zusätzlich sind die situationsbedingten Leistungen SIL kinderspezifisch konkretisiert und ausdifferenziert worden. Die konkretere Formulierung des Richtlinientextes vereinfacht die Bearbeitung von SIL-Anträgen und fördert so gezielt Minderjährige. Angepasst worden ist auch die Schaffung eines verbindlichen Mindestkostenrahmens für die Finanzierung von allgemeinen Freizeitaktivitäten (nämlich mind. bis zu 600 Franken pro Kind pro Jahr). Weitere Fördermassnahmen sind zusätzlich beantragbar. Ende Mai fällte die Konferenz der Kantonalen Sozialdirektor:innen SODK dazu den finalen Entscheid.
Die Richtung stimmt, aber…

Zuständigkeitsgebiet und weitere Beratungsstellen

Die UFS bietet ihre unabhängige und unentgeltliche Rechtsberatung für Sozialhilfebeziehende aus folgenden Kantonen an:

Zürich Aargau Thurgau St. Gallen Glarus Graubünden Appenzell Ausserhoden Appenzell Innerrhoden Schaffhausen
Zürich, Aargau, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Graubünden, Appenzell Ausserhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen

Alle anderen Sozialhilfebeziehenden wenden sich bitte an die für ihre Region zuständige Beratungsstelle, welche in diesem Dokument zu finden ist: