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Revision des Sozialhilfegesetzes im Kanton Graubünden mündet in eine Sackgasse

Die beiden Fachorganisationen AvenirSocial, der Berufsverband der Sozialen Arbeit in der Schweiz, und die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS begrüssen die Bestrebungen des Regierungsrats des Kantons Graubünden für eine Teilrevision der Rückerstattungsregelungen des Sozialhilfegesetzes. Mit der überarbeiteten Gesetzesvorlage wird aber das erklärte Ziel einer Harmonisierung klar verfehlt. Dass nicht einmal der Zugriff der Gemeinden auf die gebundene Altersvorsorge untersagt wird, ist unverständlich und stossend. Die Fachorganisationen bedauern, dass mit der überarbeiteten Vorlage die Chance für ein sozialeres und an die von der Konferenz der Sozialdirektoren verabschiedeten SKOS-Richtlinien angeglichenes Sozialhilferecht verpasst wird.

Zweckbestimmung von Pensionskassenguthaben wird verletzt
Armutsbetroffene Personen werden in einzelnen Bündner Gemeinden kurz vor dem Erreichen des Pensionsalters gezwungen, ihr Altersguthaben zur Rückzahlung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Diese stossende Praxis verletzt die verfassungsrechtliche Zweckbestimmung von Guthaben der beruflichen Vorsorge. Die fraglichen Gemeinden wollen weiterhin auf Altersguthaben zugreifen, weil dies offenbar eine willkommene Einnahmequelle ist. Allerdings sind Altersguthaben auch nach der Auszahlung durch eine beschränkte Pfändbarkeit geschützt. Was sich technisch anhört, hat für die betroffenen älteren Sozialhilfebeziehenden positive Auswirkungen: Wenn die verbindliche Pfändungsbeschränkung befolgt wird, führt dies dazu, dass regelmässig keine oder eine nur sehr bescheidene pfändbare Quote resultiert. Rückzahlungen sind so in den allermeisten Fällen gar nicht oder nur in geringem Ausmass möglich. Das Altersguthaben bleibt weitgehend für den Lebensunterhalt im Alter erhalten.

Rechtswidrige Praxis
Gemeinden, welche trotzdem grössere Rückerstattungsbeträge aus Altersguthaben verbuchen, müssen die zwingenden Gesetzesvorgaben daher schlicht übergehen, weil solche Einnahmen rechtmässig nicht möglich sind. Laut der Gesetzesvorlage wird dieser rechtswidrigen Praxis kein Riegel geschoben. Das Ziel einer rechtsgleichen und harmonisierten Sozialhilfepraxis wird sowohl zwischen den Gemeinden als auch gegenüber der grossen Mehrheit der Kantone klar verfehlt. Denn in den meisten Kantonen und Gemeinden ist die Rückerstattung mit Altersguthaben tabu.
 
Rückerstattung staatlicher Sozialhilfe umstritten
Die Verpflichtung zur Rückerstattung staatlicher Sozialhilfe ist grundsätzlich umstritten, ist in keinem Nachbarland bekannt und wird auch nicht von allen Kantonen zugelassen. Die OECD hat die Schweiz wegen der Rückerstattungspflicht explizit kritisiert. Diesem Umstand tragen verschiedene Kantone Rechnung, indem eine Rückerstattung wenigstens nur noch bei grösserem Vermögensanfall vorgesehen ist. Damit kann grosser Verwaltungsaufwand bei aufwändigen und oft weitgehend erfolglosen Rückerstattungsverfahren eingespart werden. Die Fachorganisationen AvenirSocial und UFS appellieren an das Bündner Parlament, mit einer auf Vermögensanfall konzentrierten Rückerstattung den Empfehlungen der SKOS zu folgen und so zu einer nachhaltigen Überwindung der Armut beizutragen.

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