Die UFS als Erbin bestimmen
Auf Sozialhilfe angewiesene Menschen befinden sich meist in Ausnahmesituationen. Sie benötigen besonderen Schutz. Doch gerade armutsbetroffene Personen können sich wegen Systemmängeln kaum wehren. Deshalb beraten, begleiten und vertreten wir von der Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS Ratsuchende aus der ganzen Deutschschweiz. Unsere Angebote sind für die Betroffenen kostenlos. Damit dies möglich ist, sind wir stark auf die Unterstützung von Privatpersonen angewiesen. Neben Spenden kann die UFS auch in Form einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses unterstützt werden. Mit einer solchen Zuwendung sichern Sie die Angebote der UFS und deren Ausbau langfristig.
Persönliche Beratung
Überlegen Sie sich, mit einem Testament armutsbetroffenen Menschen zu helfen und die Arbeit der UFS zu unterstützen, haben dazu aber noch rechtliche Fragen?
- Erstellen Sie eine kostenlose Testamentvorlage und berechnen Sie die Pflichtteile.
- Die wichtigsten Informationen zum Thema finden Sie auch in unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen FAQ (siehe unten).
- Bei Bedarf beraten Sie unsere Mitarbeiter:innen Rechtsanwalt Tobias Hobi und MLaw, lic. oec. publ. Zoë von Streng gerne und kostenlos. Dies per Mail ( tobias.hobi@sozialhilfeberatung.ch und zoe.von.streng@sozialhilfeberatung.ch) oder telefonisch unter der Nummer: 043 540 50 41. Falls der Anruf nicht entgegen genommen werden kann, können Sie gerne eine Sprachnachricht mit Ihrem Anliegen hinterlassen und wir rufen Sie zurück.
Die wichtigsten Antworten zum Thema Erbschaft finden sich hier in unseren «Antworten auf häufig gestellte Fragen».
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wie kann die Arbeit zugunsten von Armutsbetroffenen mit einer letztwilligen Verfügung unterstützt werden?Mit einer letztwilligen Verfügung (Testament) kann ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gemacht werden – zum Beispiel zugunsten der UFS. Kann ein Verein wie die UFS als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden?
Ja, alle Verfügungen über den Nachlass können sowohl zugunsten von natürlichen als auch von juristischen Personen (wie es die UFS als Verein ist) verfasst werden. Was ist der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung? Mit einem im Testament festgehaltenen Vermächtnis kann ein bestimmter Vermögensteil (zum Beispiel eine Liegenschaft, Wertpapiere oder eine Lebensversicherung) vermacht werden. Durch eine Erbeinsetzung kann Personen oder Organisationen eine Erbenstellung einräumt und diesen somit ein Anteil am Nachlass bis hin zum ganze Vermögen vererbt werden. Wie wird ein Testament verfasst?
Auch hier gibt es grundsätzlich zwei Varianten. Zum einen die sogenannte Öffentliche Beurkundung: Dabei wird eine sogenannte letztwillige Verfügung mit öffentlicher Beurkundung durch eine*n Notar*in erstellt. Diese öffentliche Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeug*innen. Die Urkunde der Verfügung wird von der Urkundsperson oder einer vom Kanton bestimmten Amtsstelle aufbewahrt. Zum anderen kann eine Eigenhändige Verfügung erstellt werden: Dabei wird das Testament selber ohne Mitwirkung von anderen Personen verfasst. Das Testament muss dabei zwingend vollständig handschriftlich niedergeschrieben sein. Das genaue Datum (Tag, Monat, Jahr) muss ebenfalls handschriftlich angemerkt sein. Schliesslich muss die Verfügung unterschrieben sein. Eine solche Verfügung kann zu Hause aufbewahrt oder einer kantonalen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden. Gibt es Vorlagen für das Verfassen eines gültigen Testaments?
Hier kann eine Vorlage für die Abfassung eines Testaments heruntergeladen werden. Mit dieser Vorlage gelingt es problemlos, ein gültiges Testament zu verfassen. Kann über das eigene Vermögen nach Gutdünken verfügt werden?
Bis zum Pflichtteil von Kindern, Eltern, Ehegatten und eingetragenen Partnern kann über das ganze Vermögen frei verfügt werden. Kann das eigene Testament geändert oder widerrufen werden?
Die letztwilligen Verfügungen können jederzeit teilweise oder ganz widerrufen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Widerruf in der gleichen Form geschehen muss, wie die Errichtung der Urkunde erfolgte – das heisst entweder handschriftlich oder mit öffentlicher Urkunde. Eine letztwillige Verfügung kann aber auch durch Vernichtung widerrufen werden. Wofür verwendet die UFS Erbschaften?
Wenn die UFS als Erbin einsetzt wird oder ihr ein Vermächtnis gemacht wird, ist sie verpflichtet, im Sinne ihrer Statuten das Erbe zugunsten von Armutsbetroffenen einzusetzen. Die UFS vertritt Armutsbetroffene nicht nur vor Gericht, sondern setzt sich auch in der Öffentlichkeit für die Verbesserung der Lebenssituationen von Sozialhilfebeziehenden in der Schweiz ein. Zusätzlich kann testamentarisch festlegt werden, dass das Erbe einem besonderen Zweck im Rahmen der Tätigkeit der UFS zukommen soll. Grundsätzlich bietet die UFS für die Ratsuchenden kostenlose Rechtsberatungen und -begleitungen. Die UFS-Jahresrechnung (diese kann hier angeschaut werden) erfüllt den Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 21. Damit kann die UFS garantieren, dass Unterstützungsleistungen nur für den genannten Zweck verwendet werden (vgl. auch Jahresbericht).