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UFS fokussiert auf klar definiertes Zuständigkeitsgebiet

Die UFS fokussiert ihre Beratungstätigkeit ab dem 12. August 2024 auf ein klar definiertes Zuständigkeitsgebiet. Dieses umfasst die Kantone Zürich, Aargau, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Graubünden, Glarus, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden. Anfragen aus anderen Kantonen können nicht mehr bearbeitet werden. Für Sozialhilfebeziehende aus diesen Kantonen stehen die auf dem Beiblatt "Beratungsstellen-für-Sozialhilfebeziehende-in-der-Deutschschweiz" aufgeführten Beratungsstellen zur Verfügung.

Die UFS hatte seit ihrer Gründung den Anspruch, Sozialhilfebeziehende aus der ganzen Deutschschweiz bei Fragen zum Sozialhilferecht zu beraten. Seit Jahren können jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten nur rund die Hälfte der Ratsuchenden unterstützt werden. Die UFS fokussiert ihr Zuständigkeitsgebiet deshalb künftig auf die Kanton Zürich, Aargau sowie auf die Ostschweizer Kantone.

Der Anteil der Anfragen aus diesen Kantonen beträgt rund 80 Prozent. Die UFS erwartet, dass durch die Fokussierung mehr Sozialhilfebeziehende aus dem Kerngebiet von der unentgeltlichen Rechtshilfe der UFS profitieren und die leider immer noch limitierten Mittel effizienter eingesetzt werden können. In den Kantonen Basel-Stadt und Baselland sowie im Kanton Bern gibt es bereits alternative Rechtsberatungsstellen, die sich auf das Sozialhilferecht spezialisiert haben. In den anderen Kantonen der Deutschschweiz gibt es leider keine auf Sozialhilferecht spezialisierten Rechtsberatungsstellen. Wir haben trotzdem versucht auch für diese Kantone eine Liste mit Beratungsstellen zusammenzustellen, an die sich Ratsuchende mit einem Anliegen zur Sozialhilfe wenden können:"Beratungsstellen_für_Sozialhilfebeziehende_in_der_Deutschschweiz"".

Mit der Konzentration auf das oben umrissene Zuständigkeitsgebiet möchte die UFS der unerfreulichen Situation, nur rund die Hälfte der Ratsuchenden unterstützen zu können, entgegenwirken. Wir hoffen dadurch, vier Ziele zu erreichen:

  • Die Quote der Anfragen, die behandelt werden können, soll wegen des nunmehr kleineren Zuständigkeitsgebietes sinken. Rund 80 Prozent aller Anfragen stammen aus den Kantonen Zürich und Aargau sowie aus den Kantonen der Ostschweiz. Wir möchten, dass mehr Sozialhilfebeziehende aus diesem Raum von der unentgeltlichen Rechtsberatung der UFS profitieren können.
  • Die UFS verfügt nicht über unbegrenzte finanzielle Mittel. Es ist unser Ziel, die finanziellen Ressourcen möglichst effizient einzusetzen. Durch die Verkleinerung des Zuständigkeitsgebietes erhöhen wir die Effizienz unseres Mitteleinsatzes.
  • Das Sozialhilferecht ist äusserst komplex, da die Sozialhilfe weitgehend kantonal und kommunal organisiert ist. Die hohe Qualität, die die Rechtsberatung der UFS auszeichnet, kann durch die Fokussierung auf das eingegrenzte Zuständigkeitsgebiet leichter gesichert werden.
  • Die UFS will den Ausbau der unentgeltlichen und unabhängigen Rechtsberatung vorantreiben. Der Bedarf ist längst ausgewiesen. In der Studie "Rechtsberatung und Rechtsschutz von Armutsbetroffenen in der Sozialhilfe", die 2020 für das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV erarbeitet worden ist, steht: «Es ist eine gezielte Stärkung von Rechtsberatungsstellen in ihren Ressourcen und fachlichen Kompetenzen nötig, die mittels öffentlicher Finanzierung erfolgen soll.» Die Fokussierung der UFS kann diese Erweiterung beschleunigen.

Die UFS ist fest davon überzeugt, dass die Fokussierung auf ein kleineres Zuständigkeitsgebiet richtig und wichtig ist. Die Fachstelle ist gerne bereit, Organisationen beim Aufbau vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen beratend zu unterstützen, um die Lücken im Netz der unentgeltlichen Rechtsberatung so schnell als möglich zu schliessen.

Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS:: Sihlquai 67 :: CH-8005 Zürich
Telefon: 043 540 50 41 :: Fax: 043 544 27 33 :: Email: info@sozialhilfeberatung.ch :: Konto IBAN CH23 0900 0000 6007 3033 5