Ein kluger Entscheid im Baselbiet
Es ist noch nicht lange her, dass der Kanton Basel-Landschaft beabsichtigte, die Sozialhilfe massiv auszubauen und das Sozialhilfegesetz zu verschärfen. Die UFS hat sich im Verbund mit anderen Organisationen vehement dagegen gewehrt und einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Die ursprünglich geplanten schlimmsten Verschlechterungen wurden nicht umgesetzt. Geblieben ist die mögliche Reduktion des Grundbedarfs bei Langzeit-Sozialhilfebeziehenden. Nun aber macht der Kanton Basel-Landschaft einen Schritt, der als deutliche Abkehr vom bisherigen äusserst restriktiven Kurs gedeutet werden kann.
Der Landrat kippte kürzlich die erst 2016 eingeführte Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen, wenn sich die Einkommenssituation von Betroffenen verbessert. Zurückbezahlt werden müssen Sozialhilfegelder nur noch bei einer namhaften Schenkung oder einer Erbschaft.
Eine Win-Win-Situation
Die Gesetzesänderung nützt sowohl den Sozialhilfebeziehenden, wie auch den Gemeinden. Die Bestrafung von Sozialhilfebeziehenden, die den Wiedereintritt ins Berufsleben schaffen, fällt weg. Die Rückerstattungspflicht auf Einkommen, haben Landrätinnen und Landräte in der entsprechenden Sitzung argumentiert, sei Kontrakproduktiv, wenn man Sozialhilfebeziehende wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wolle. Ausschlaggebend aber waren wohl die grosse Mehrheit von Gemeinden und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden. Sie zeigten auf, dass die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen auf Einkommen ein immenser Aufwand ohne entsprechenden Ertrag sei.
Nachahmung empfohlen
Die UFS freut sich über den basellandschaftlichen Entscheid und hofft, dass diejenigen Kantone, die die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen bei verbesserter Einkommenssituation noch kennen, demnächst nachziehen. Auch hier gilt es, den Flickenteppich zu stopfen.