Grosse Freude über Entscheid des Aargauer Regierungsrates
Ab dem 1. Januar 2023 sind Rückerstattungsforderungen an Sozialhilfeempfänger:innen aus der gebundenen Vorsorge im Kanton Aargau verboten. Das hat der Regierungsrat am 24. Juni 2022 entschieden. Zudem erhöht der Kanton Aargau den Grundbedarf von CHF 986.-- auf CHF 1006.--. Die UFS ist sehr erfreut über diesen wegweisenden Entscheid des Aargauer Regierungsrates.
Seit Jahren bekämpft die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS die Praxis verschiedener Gemeinden, von Sozialhilfeempfänger:innen Rückerstattungen bezogener Sozialhilfeleistungen aus dem Vermögen der gebundenen Vorsorge einzufordern. Immer wieder ist die UFS mit der Forderung, diese Praxis in den Aargauer Gemeinden zu unterbinden, an den Regierungsrat des Kantons Aargau gelangt. Auch der Gerichtsweg wurde beschritten, allerdings ohne Vollerfolg. Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Legitimität, Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge zu tätigen, ebenso geschützt, wie das Bundesgericht. Dieses hat die entsprechenden Möglichkeiten jedoch massiv eingeschränkt und an sehr hohe rechtliche Hürden geknüpft.
Aargauer Regierung anerkennt SKOS-Richtlinien
Der Aargauer Regierungsrat schiebt mit seinem Entscheid vom 24. Juni 2022 dieser unliebsamen Praxis nun definitiv einen Riegel. Ebenso erhöht der Regierungsrat den Grundbedarf von CHF 986.-- auf CHF 1'006.-- und übernimmt künftig die revidierten SKOS-Richtlinien unter Vorbehalt der bisherigen, abweichenden Regelungen. Für die Sozialhilfeempfangenden bedeutet dies eine markante Besserstellung ab 2023. Die UFS hofft, dass der Aargauer Entscheid Signalwirkung für alle Kantone und Gemeinden entfaltet, für welche die SKOS-Richtlinien noch nicht verbindlich sind, und in denen Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge grundsätzlich noch möglich sind.
Übergangsverordnung ist dringend und wichtig
Der UFS erscheint es wichtig, dass die Aargauer Gemeinden sofort auf die ab Januar 2023 geltenden Richtlinien umstellen, damit die ungleiche Behandlung von armutsbetroffenen Menschen im Kanton ein Ende hat. Die gebundene Vorsorge soll neben der AHV dazu beitragen, dass Menschen im Alter in Würde und ohne grosse finanzielle Sorgen leben können. Dieses Vermögen haben die Sozialhilfeempfänger:innen in einer Zeit angespart, als sie noch über ein regelmässiges Einkommen verfügt haben. Es kann ihnen nun helfen, mindestens im Pensionsalter nicht mehr von staatlicher Unterstützung abhängig zu sein und über einen minimalen finanziellen Spielraum zu verfügen. Die UFS ersucht den Aargauer Regierungsrat deshalb, mit Übergangsbestimmung die verschiedenen vor Rechtsmittelinstanzen und Betreibungsämtern hängigen Verfahren zu einem guten Abschluss im Sinne der Verordnungsänderung zu bringen.