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Kämpfen lohnt sich – aber es braucht dazu mehr Unterstützung

Die Kernaufgabe der UFS ist es, Klient:innen zu ihrem Recht zu verhelfen, damit sie auch erhalten, was ihnen zusteht. Die UFS kann sich jedoch nur dort wirksam für Sozialhilfebeziehende einsetzen, wo diese sich wehren und Hilfe bei der UFS holen. Etwa die Hälfte der Anfragen kann die UFS aus Kapazitätsgründen nicht bearbeiten. Und eine unbekannte, aber sicherlich erhebliche Zahl von Sozialhilfebeziehenden akzeptieren die Entscheide der Sozialbehörde einfach und hinterfragen diese nicht. Nicht selten werden die einen wie die anderen deshalb um die ihnen zustehenden Rechte geprellt. Ein deutlicher Ausbau der unentgeltlichen Rechtsberatung ist dringend notwendig. Lesen Sie hier ein exemplarisches Fallbeispiel.

«Ich bedanke mich für absolut alles.» Ein Mail einer sozialhilfebeziehenden Frau aus einem Ostschweizer Kanton machte unserem Rechtsberatungs-Team viel Freude. Es zeigte, wie wirkungsvoll die Arbeit der UFS sein kann, und wie wichtig diese Unterstützung für ratsuchende Menschen ist. Eigentlich war der Fall haarsträubend.

Eine Frau – geschieden, zwei erwachsene Söhne – bezieht seit 2013 Sozialhilfe. Zwischenzeitlich konnte sie dank eines Erbvorbezuges einen stattlichen Anteil der aufgelaufenen Sozialhilfeschulden begleichen. Nun steuert die Klientin auf das 59. Altersjahr zu. Und flugs erhält sie von der kommunalen Sozialbehörde Post: Sie solle umgehend das über Jahre angesparte Freizügigkeitsguthaben von rund CHF 100 000 beziehen und drei Jahre davon leben. Die Sozialhilfezahlungen würden alsbald eingestellt. Für die Sozialhilfebeziehende hätte dies einschneidende Folgen gehabt. Beim Eintritt in das ordentliche AHV-Alter wäre das Freizügigkeitsguthaben aufgebraucht gewesen. Sie hätte vom ersten Tag an Ergänzungsleistungen beziehen müssen. Auf den Freibetrag von CHF 30 000, den man bei Ergänzungsleistungen behalten darf, hätte sie jedoch verzichten müssen – auch der wäre an die Sozialbehörde geflossen.

Für die UFS-Rechtsberatung war der Fall sofort klar, was die Rechtsberaterin der Sozialhilfebeziehenden auch mitteilte: Angespartes Altersgutshaben ist für das Alter da und nicht für das Sozialamt. Die Rechtsprechung in der Schweiz sei diesbezüglich eindeutig – und auch für die Ostschweizer Gemeinde bindend. Das hätte auch die Gemeinde wissen müssen. Schon 2021 wurde ihr von der kantonalen Rechtsinstanz in einem genau gleichen Fall gehörig der Kopf gewaschen. Die UFS-Rechtsberatung unterstützte die Sozialhilfebeziehende beim Schriftverkehr mit der Gemeinde und beim Abfassen eines Rekurses an das zuständige Departement. Der Rekurs ist noch nicht entschieden, und er wird es auch nie. Denn die Gemeinde zog flugs den Entscheid zurück, als sie feststellte, dass sich die Frau wehrte und dabei von der UFS unterstützt wurde.

Für die sozialhilfebeziehende Frau hat sich alles zum Guten gewendet. Für sie war die Beratung durch die UFS nicht nur wegen des Resultates positiv, sondern auch weil sie mit jemandem offen über ihre Sorgen und ihre Enttäuschungen im Verkehr mit dem Sozialamt reden konnte. Deshalb hat sie der UFS geschrieben: «Heute bin ich froh, dass alles besser ist und noch perfekter wird.»

Die UFS freut sich, wenn sie dazu beitragen kann, Sozialhilfebeziehende zu ihrem Recht zu verhelfen. Aber jeder Erfolg wird von einem schalen Beigeschmack begleitet. Es ist uns bewusst, dass wir viel zu viele Anfragen gar nicht bearbeiten können – und dass wohl sehr viele Sozialhilfebeziehende auf eine rechtliche Prüfung von Entscheiden verzichten. Die unentgeltliche Rechtsberatung muss dringend ausgebaut werden. Denn alle Sozialhilfebeziehenden haben das Recht, dass sie erhalten, was ihnen zusteht.

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