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Lohneinbusse, Arbeitsverlust? So melden Sie sich bei der Sozialhilfe an

Wenn der Lohn ausbleibt, kann es sein, dass plötzlich Sozialhilfe beantragt werden muss. Niemand muss sich dafür schämen, Sozialhilfe zu beziehen! Wenn Sie sich in einer Notlage befinden, ist der Staat verpflichtet, Ihnen zu helfen. Dieses Merkblatt gibt einen Überblick darüber, wie man sich bei der Sozialhilfe anmeldet.

Haben Sie Anspruch?

Der Anspruch auf Sozialhilfe berechnet sich nach dem Grundbedarf Ihrer Haushaltsgrösse, der effektiven Miete und den Krankenkassenprämien (keine Zusatzversicherungen). Der Grundbedarf in der Sozialhilfe ist wie folgt berechnet:

  • 1 Person: CHF 997
  • 2 Personen: CHF 1525
  • 3 Personen: CHF 1854
  • 4 Personen: CHF 2134

Vorsicht: Einige Kantone haben tiefere Ansätze. Für Personen unter 25 Jahren gelten ebenfalls tiefere Beträge.

Um Ihren Anspruch zu berechnen, müssen sie alle Ihre aktuellen monatlichen Einnahmen zusammenzählen. Wenn diese tiefer sind als Grundbedarf, Miete und Krankenkassenprämie zusammengezählt, könnten Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Möglicherweise werden vom Sozialamt zusätzliche Ausgaben berücksichtigt.

Vermögen:

Bevor Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, müssen Sie Erspartes aufbrauchen. Wichtig: Es gibt einen Vermögensfreibetrag, den Sie nicht aufzehren müssen. Dieser beträgt in der Regel pro erwachsene Person 4000 Franken und pro Kind 2000 Franken. Meist gilt pro Familie zudem ein Maximalbetrag von 10'000 Franken. Einige Kantone haben auch hier tiefere Ansätze. Zum Vermögen gehören z.B. auch das Auto oder Wohneigentum. Wer Vermögen über dem Vermögensfreibetrag besitzt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Wenn das Vermögen aber nicht sofort verfügbar ist - wie etwa bei Wohneigentum -, hat man trotzdem einen Anspruch auf Sozialhilfe. Im Gegenzug ist eine Grundpfandverschreibung zulässig.

Antrag auf Sozialhilfe:

In vielen Gemeinden steht das Antragsformular online zur Verfügung. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie sich telefonisch oder persönlich bei der Gemeinde melden. Für die Bearbeitung des Antrags müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Ausweis, Ausländerausweis, Familienbüchlein
  • Kontoauszüge von allen Konten der letzten 6 Monate, Unterlagen zu weiteren Vermögenswerten (Auto, Liegenschaften, Erbenbescheinigung), Steuererklärung
  • Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben)
  • Nachweise über weitere Einnahmen: Alimente, Unterhalt, Stipendien, IV/AHV/EL, Taggelder etc.
  • Mietvertrag und Zahlungsnachweise der letzten Mieten
  • Krankenkassenpolicen, Versicherungspolicen, Lebensversicherungen
  • Bei selbständig Erwerbenden: Buchhaltung, Jahresrechnung etc.
  • Je nach Situation sind weitere Unterlagen notwendig.

Auch Personen, welche mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenwohnen und nicht verheiratet sind, müssen die Unterlagen ihreR Partner*in einreichen. Personen die seit mehr als zwei Jahren zusammenleben oder ein gemeinsames Kind haben, müssen sich gegenseitig vollständig unterstützen. Auch Eltern, welche mit ihren erwachsenen Kindern zusammen leben (oder umgekehrt), müssen sich teilweise unterstützen.

Tipps:

  • Wenn sie auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung warten, kann ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Gegebenenfalls darf das Sozialamt aber seine Leistungen zurückfordern, sobald die Taggelder der Arbeitslosenversicherung rückwirkend bezahlt werden.
  • Beharren Sie bei der Berechnung der Leistungen darauf, dass die effektive Miete eingerechnet wird.
  • Fordern Sie einen raschen Entscheid.
  • Sich von Verwandten unterstützen zu lassen, ist nur in den seltensten Fällen notwendig.
  • Vertrauen Sie den Behörden nicht blind. Lassen Sie sich bei Unklarheiten die Rechtsgrundlagen zeigen.
  • Seien Sie sich bewusst, dass Sie Dinge offenbaren müssen, welche Sie bisher als privat betrachtet haben. Sie können aber darauf vertrauen, dass die Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind.
  • Steuern, Unterhaltszahlungen und Schulden/Kredite können Sie mit Sozialhilfeleistungen nicht mehr bezahlen. Nehmen Sie zeitnah mit der Steuerbehörde, der Alimentenbevorschussung und Ihren Gläubigern Kontakt auf.
  • Rechtliche Grundlagen für Ihren Kanton finden Sie auf unserer Homepage.

Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch zu unseren Beratungszeiten (Montag 11 bis 14 Uhr und Mittwoch 9 bis 12 Uhr) unter 043 540 50 41 an uns wenden. Unsere Kapazitäten sind begrenzt.

Das Merkblatt können Sie hier auch als PDF herunterladen.

Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS:: Sihlquai 67 :: CH-8005 Zürich
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