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«Motivation statt Sanktion» oder wie in der Sozialhilfe im Kanton Zürich sinnlos Mehrkosten verursacht werden

Medienmitteilung der UFS vom 6.12.2018

Nach den Kantonen Baselland und Aargau ist nun auch im Kanton Zürich der Frontalangriff auf die Sozialhilfe erfolgt: Mit der Begründung, dass Sanktionen erst nach einem langen juristischen «Hick-Hack» vollzogen werden können, wollen Zürcher Politiker unter dem irreführenden Titel «Motivation statt Sanktion» die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich für alle um 30% reduzieren. Erst nach einer unbestimmten Bewährungsfrist sollen Armutsbetroffene, die sich besonders um eine Arbeitsstelle bemühen, ungekürzte Sozialhilfeleistungen erhalten.

Laut den Zürcher Motionären sowie ihre KollegInnen im Aargau und Baselland sei das rechtsstaatliche Verfahren zu aufwändig, das bei Kürzungen oder Einstellung von Sozialhilfeleistungen zur Anwendung kommt. Dass sich dieses Argument nicht sachlich begründen lässt, zeigt ein Blick in die Statistik: 2017 bezogen im Kanton Zürich 48‘900 Personen Sozialhilfe. Zählt man die Personen des Asyl-, Flüchtlings- und Nothilfebereichs dazu, wurden 63‘200 Personen unterstützt.1 Im gleichen Jahr behandelte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 123 Fälle zur Sozialhilfe.2 Es ist offensichtlich: Der Grossteil der Sozialhilfebeziehenden im Kanton Zürich unternimmt alles, um eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden und beschäftigt sich nicht mit sinnlosen Gerichtsverfahren.

Würde der Vorstoss der Motionäre hingegen angenommen, hätten die Sozialdienste bei sämtlichen Sozialhilfebeziehende abzuklären, ob sie aufgrund ihrer Motivation Anspruch auf ungekürzte Leistungen haben. Dabei müssten sich die Sozialämter an dieselben rechtsstaatlichen Spielregeln halten, wie dies aktuell bei Kürzungen oder Leistungseinstellungen der Fall ist. Mit dem Unterschied, dass die Spielregeln nicht nur bei einer Minderheit, sondern bei allen Sozialhilfebeziehenden angewendet werden müssten. Mit anderen Worten: Wird das Vorhaben der Zürcher Motionäre tatsächlich umgesetzt, wird die Arbeit für die Sozialämter deutlich aufwändiger und teurer. Um dies zu verhindern, müssten die Motionäre den Rechtsstaat für Armutsbetroffene zumindest teilweise abschaffen. Dies dürfen sie selbstverständlich fordern, wenn ihnen danach zumute ist – aber bitte nicht unter dem Titel «Motivation statt Sanktion»!

An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass der Kanton Zürich zurzeit das Sozialhilfegesetz revidiert: Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS hat die Vorlage analysiert. Im Rahmen der Vernehmlassung kommen Beratungsstellen und Hilfswerke zum Schluss, dass der Entwurf unausgewogen ist. Er beinhaltet viele und weiterreichende Verschlechterungen für Armutsbetroffene. Kernkritikpunkte und Lösungsvorschläge werden an einer Medienkonferenz präsentiert: Mittwoch, 12. Dezember, von 10:00 bis 10:30 in der Flex Kalkbreite, Raum 2, Kalkbreitestrasse 6, 8003 Zürich.

Weitere Informationen zur Medienkonferenz

Kontakt: info@sozialhilfeberatung oder 043 540 50 41
 

Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS:: Sihlquai 67 :: CH-8005 Zürich
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