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Wichtige Etappensiege der UFS

Die UFS setzt sich seit 10 Jahren für einen menschenwürdigen Sozialstaat ein, der den in der Präambel zur eidgenössischen Bundesverfassung niedergeschriebenen Grundsatz «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» ernst nimmt und ihn umsetzt. Im Alltag ist das leider oft nicht der Fall. Die Sozialhilfe und mit ihnen viele Armutsbetroffene stehen seit Jahren unter grossem Druck.

Trotzdem kann die UFS – in der Regel zusammen mit gleichgesinnten Mitstreiter:innen anderer Organisationen und Institutionen – immer wieder kleinere und grössere Etappensiege verbuchen. Diese Etappensiege führen allerdings nicht zu einer Verbesserung der Sozialhilfe. Sie verhindern lediglich drastische Verschlechterungen. Gleichwohl sind es Lichtblicke. Fünf der wichtigsten Lichtblicke sprechen wir hier an.

Revision des Zürcher Sozialhilfegesetz nicht umgesetzt

2018 plante der Zürcher Regierungsrat eine Revision des Sozialhilfegesetzes. Dieses sah verschiedene Verschärfungen und Verschlechterungen für die Sozialhilfeempfangenden vor. Gemeinsam mit Hilfswerken und weiteren gemeinnützigen Organisationen wie Caritas Zürich und den Sozialwerken Pfarrer Sieber wehrte sich die UFS deshalb gegen die Revision. Die UFS konnte zusammen mit ihren Partnern aufzeigen, dass der Entwurf des neuen Sozialhilfegesetzes in zahlreichen Punkten in klarem Widerspruch zum Auftrag der Sozialhilfe steht. Die UFS und die mit ihr opponierenden Organisationen hatten Erfolg. Der Regierungsrat entschied, die Revision nicht weiterzuverfolgen.

Bei der Teilrevision des Sozialhilfegesetzes im Kanton Baselland das Schlimmste verhindert

In verschiedenen Kantonen reichte die SVP Motionen unter dem irreführenden Titel «Motivation statt Repression“ ein. Sie forderte, den Grundbedarf der Sozialhilfe generell um 30 Prozent zu kürzen und nur bei Wohlverhalten der Sozialhilfeempfangenden diese wieder schrittweise zu erhöhen. Im Kanton Baselland wurde die Motion mit knapper Mehrheit überwiesen. Die Teilrevision, die der Basler Regierungsrat ausarbeitete, sah denn auch massive Verschlechterungen für die Sozialhilfeempfangenden vor. Zusammen mit anderen Organisationen bekämpfte die UFS die Teilrevision. Sie zeigte auf, dass diese unverhältnismässig, unnötig und kompliziert sei. Sie machte transparent, dass die geplante Revision rechtsstaatlich bedenklich sei und die Ziele der Sozialhilfe unterwandere. Zudem, so argumentierte die UFS, sei die Teilrevision ein bedeutender Rückschritt hinsichtlich der Harmonisierungsbestrebungen in der Sozialhilfe. Der Basler Regierungsrat zog die Vorlage zurück und erarbeitete eine neue Version. In dieser verzichtete er auf die meisten der ursprünglich geplanten Verschlechterungen. Nur ein Punkt blieb erhalten: Der Grundbedarf für Langzeit-Sozialhilfeempfangende sollte unter das von der SKOS empfohlene Existenzminimum gesenkt werden. Am 15. Mai 2022 stimmte die Basler Bevölkerung der Revision zu. Die UFS und die weiteren Organisationen hatten das Schlimmste verhindert, aber der eine Punkt bleibt im Kanton Baselland ein «Tolggen» im Sozialhilferecht·

Kein Abbau der Sozialhilfe im Kanton Aargau

Mit gleich zwei Vorstössen aus den Reihen der SVP und weiterer bürgerlicher Kantonsparlamentarier:innen musste sich der Aargauer Regierungsrat befassen. Die Parlamentarier:innen verlangten einerseits ebenfalls die generelle Kürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent. Andererseits forderten sie, dass die Höhe der Sozialhilfe davon abhängen soll, wie lange jemand als Arbeiternehmer:in Steuern bezahlt und in die Sozialwerke einbezahlt hat. Beide Vorstösse wurden nicht wie gewünscht als verbindliche Motionen, sondern nur als weniger verbindliche Postulate überwiesen. Gleichwohl musste die Aargauer Regierung dazu Stellung nehmen. Die UFS zeigte in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf, dass beide Vorstösse gegen die Grundsätze der Sozialhilfe gerichtet seien und keinen Nutzen bringen würden. Nach eingehender Prüfung lehnte der Aargauer Regierungsrat beide Postulate ab. Das Parlament folgte kurz darauf den Empfehlungen des Regierungsrates.

UFS bodigt den Aargauer Armenhausparagraph

2019 hielt der Aargauer Regierungsrat in einer Verordnung fest: «Personen, die in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung bedürfen, können zur Umsetzung entsprechender Betreuungs- oder Integrationsmassnahmen einer Unterkunft zugewiesen werden.» Dieser Passus erinnerte an schlimme Praxen administrativer Versorgungen aus der Vergangenheit. Die UFS opponierte zusammen mit zahlreichen anderen Kräften gegen diese Verordnung. Der Aargauer Regierungsrat hob sie nach einem Jahr wieder auf.

Aargau verbietet Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge

Es ist eine sehr unerfreuliche Praxis, die in manchen Aargauer Gemeinden praktiziert wird und bald der Vergangenheit angehören dürfte. Sozialhilfeempfangende werden zu Rückerstattungsleistungen aus der gebundenen Vorsorge gedrängt. Die UFS ging gegen diese Praxis vor und rief letztendlich das Bundesgericht an. Das erklärte Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge im Kanton Aargau zwar grundsätzlich als rechtens, knüpfte sie aber an sehr strenge Bedingungen. Die Hürden, Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge zu erheben, wurden so hoch gelegt, dass sie in der Praxis nur noch sehr selten hätten angewendet werden können. Hätten: Denn im Sommer 2022 untersagte der Aargauer Regierungsrat den Gemeinden definitiv, Rückerstattungsforderungen aus der gebundenen Vorsorge zu erheben.

BSV-Studie belegt Notwendigkeit von unabhängigen Rechtshilfeberatungen

2020 publizierte das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV die Studie «Rechtsberatung und Rechtsschutz in der Schweiz». Die Studie zeigte unmissverständlich auf, dass Armutsbetroffene in der Schweiz nur über einen sehr ungenügenden und lückenhaften Rechtsschutz verfügen. Der Handlungsbedarf, den die Studie ortete, war umfangreich. Auf rechtlicher Ebene verlangten die Verfasser:innen zum Beispiel:

  • Das Recht auf unabhängige Rechtsberatung ist grundrechtlich geboten und hat bereits Vorbilder in anderen Rechtsgebieten (z.B. Opferhilfegesetz). Es sollte durch rechtliche Ansprüche auf Beratung und Information und auch durch Finanzierung unabhängiger Beratungsstellen umgesetzt werden.
  • Der Zugang zu Rechtsinformationen muss im Sinne des Rechtstaats- und Oeffentlichkeitsprinzips verbessert werden.O
  • Die unentgeltliche Rechtspflege, die Rechtsverbeiständung eingeschlossen, muss ausgebaut werden und sollte bereits auf der ersten Verfahrensstufe vermehrt gewährt werden.
  • Weitere Handlungsmöglichkeiten im Verfahrensrecht sind insbesondere mündliche Verhandlungen im Sozialhilfeverfahren, generell Fristen nicht unter 30 Tagen und ein Verzicht auf Verfahrenskosten.

Auch gegenüber den Behörden formulierte das BSV diverse Forderungen, die auf einen besseren Rechtsschutz für Armutsbetroffene abzielten. Die Erkenntnisse der Studie sind heute leider weitgehend noch nicht umgesetzt. Die Studie zeigt aber deutlich, wie wichtig die UFS ist, und dass unsere Forderungen nach einem besseren Rechtsschutz sehr berechtigt sind.

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