Wichtiger Schritt gegen behördliche Zweckentfremdung von Altersguthaben
Das Aargauer Kantonsparlament will das Altersguthaben von Sozialhilfebeziehenden besser schützen. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS begrüsst den heutigen Entscheid. Nun stehen der Regierungsrat und die anwendenden Gemeinden in der Pflicht, die Zweckentfremdung von Pensionskassengeldern zeitnah zu beenden.
Der Aargauer Grosse Rat hat einen ersten Schritt gemacht, um die Zweckentfremdung von Altersguthaben durch kommunale Sozialdienste zu beenden. Das unbestritten überwiesene Postulat verlangt von der Regierung, den «Umgang mit Freizügigkeitsleistungen von Sozialhilfebeziehenden zu regeln». Die Freizügigkeitsleistungen seien «als Altersvorsorge zu definieren, womit sie für die Rückerstattung der Sozialhilfe nicht zur Verfügung stehen».
Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS begrüsst diesen Entscheid. Sie kritisiert die bisherige Praxis in mehreren Aargauern Gemeinden seit Langem. «Es ist hochproblematisch, dass Aargauer Gemeinden von Sozialhilfebeziehenden verlangen, mit ihrem Altersguthaben Sozialhilfe zurückzubezahlen», sagt UFS-Geschäftsleiter Andreas Hediger. «Diese Praxis steht auch in direktem Widerspruch zur Bundesverfassung und zu rechtlichen Bestimmungen auf Bundesebene». Diese enthalten klare Zweck- und Schutzbestimmungen für Freizügigkeitsguthaben. 25 Kantone halten sich denn auch an diese Vorgabe. Einzige Ausnahme: Der Kanton Aargau beziehungsweise einige Aargauer Gemeinden.
Regierung und Gemeinden müssen nun handeln
Nun, nach dem Entscheid des Grossen Rats, stehen die Aargauer Regierung und die einzelnen Gemeinden in der Pflicht, die weiteren Schritte zu tun: Die problematische Praxis muss zeitnah beendet und die Einhaltung von Bundesrecht endlich sichergestellt werden. «Die UFS wird die Entwicklung genau verfolgen und sich weiterhin direkt für die Betroffenen einsetzen, damit diese zu ihrem Recht kommen», sagt Geschäftsleiter Andreas Hediger. Dabei behält sich die UFS vor, die Praxis der Aargauer Gemeinden bis vors Bundesgericht zu ziehen
(publiziert: 4. Mai 2021)