Gemeinde übernimmt nach Intervention der UFS die vollen Zahnarztkosten
Ein Sozialhilfeempfänger in einer Aargauer Gemeinde beantragte die Übernahme von notwendigen Zahnarztkosten durch seine damalige Wohngemeinde. Diese verfügte zunächst eine Kostenbeteiligung von 20 Prozent. Nach der Intervention der UFS verzichtet die Aargauer Gemeinde nun auf den Selbstbehalt und übernimmt die Kosten vollumfänglich.
Er machte alles richtig. Der in der Aargauer Gemeinde Y. wohnhafte Sozialhilfeempfänger Z. musste seine Zähne dringend einer Behandlung unterziehen. Sein Zahnarzt erstellte einen Kostenvoranschlag, den Z. bei der Sozialbehörde seiner Gemeinde einreichte. Diese liess den Kostenvoranschlag durch ihren Vertrauenszahnarzt prüfen, der feststellte, dass sich das ganze auch günstiger bewerkstelligen liesse. So weit so gut. Der Sozialhilfeempfänger akzeptierte die günstigere Variante.
Ungerechtfertige Kostenbeteiligung
Was er nicht akzeptieren konnte, waren die 20 Prozent Kostenbeteiligung, die ihm die Gemeinde aufbrummte. Die Gemeinde stützte sich dabei auf einen Passus im eigenen Reglement der Gemeinde Y., gemäss dem je nach Mundhygiene eine Eigenbeteiligung zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten durch den Klienten zu übernehmen sei. Und eben diese Mundhygiene wurde beim Sozialhilfeempfänger als ungenügend beurteilt.
Rekurs mit Hilfe der UFS
Dagegen werte sich der Mann mit Hilfe der UFS. Diese rekurrierte bei der Gemeinde und verwies dabei auf ein Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2021, das einen gleich gelagerten Fall betraf. Dieses hielt unmissverständlich fest, dass bei notwendigen Zahnbehandlungen Sozialhilfeempfangenden keine Kostenbeteiligungen aufgebürdet werden dürfen. Das Gericht stützte sich dabei auf die geltenden SKOS-Richtlinien, in denen aufgeführt ist, dass Kosten für Zahnbehandlungen unter die Sozialhilfe fallen, sofern die Behandlung nötig ist, in einer einfachen, wirtschaftlichen sowie zweckmässigen Weise erfolgt und der langfristigen Erhaltung der Kaufähigkeit dient. Das Gerichtsurteil können Sie hier nachlesen: https://sozialhilfeberatung.ch/files/2022-04/2021-07-15-ag-vrg-zahnarztkosten-geschwa-rzt.pdf?3a9c28e76f
Auch das kantonale Handbuch Soziales (Kap. 7.3.4.) hält seit einigen Monaten fest: «Jegliche Auflagen und Weisungen zur Mundhygiene der betroffenen Person sind gemäss aktueller Rechtsprechung des Aargauischen Verwaltungsgerichts unrechtsmässig.»
Gemeinde Y korrigiert Entscheid
Die auferlegte Kostenbeteiligung war also klar unrechtmässig. Die Gemeinde Y. erkannte den Fehler und revidierte ihren Entscheid. Sozialhilfeemfpänger Z. kann nun seine Zähne behandeln lassen und muss sich dafür nicht an den Kosten beteiligen.