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So können Sozialhilfekürzungen gestoppt werden

Sozialhilfekürzungen stehen in Widerspruch zur Bundesverfassung. Dieser Meinung ist Pascal Coullery - ebenso die Juristinnen und Juristen der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht. Am Mittwoch, dem 10. April, war Coullery bei der UFS an einer öffentlichen Veranstaltung zu Gast. Der Jurist ist ein profunder Kenner des Sozialhilfesystems: Bis 2016 war er Generalsekretär der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern - heute lehrt er an der Berner Fachhochschule für Soziale Arbeit.

Menschen werden zu Objekten degradiert

In einer jüngst publizerten juristischen Studie zeigt er anhand von mehreren Beispielen und Erwägungen auf, weshalb die in manchen Kantonen geplanten Grundbedarfskürzungen nicht rechtmässig sind. In seiner Präsentation legte er dies auch dem Zürcher Publikum schlüssig dar. 

Dass die massiven Kürzungen Grundsätze der Bundesverfassung verletzen, sei juristisch gut herzuleiten, sagte Coullery. So bedinge die Wahrung der Menschenwürde, dass auch Sozialhilfebeziehenden eine soziale Teilhabe ermöglicht werde. Auch dürften Menschen durch ein Gesetz nicht zu einem Objekt degradiert werden. 

Coullery zeigte den Anwesenden Wege auf, wie man das Bundesgericht dazu bringen kann, künftig im Sinne einer lebenswürdigen, nicht diskriminierenden Sozialhilfe zu entscheiden. Der Jurist zeigte aber auch die Unwegbarkeiten auf, welche bei einer solchen Beschwerde ans Bundesgericht weiterhin bestehen.

Angeregte Diskussion

Nach dem Referat folgte eine angeregte rund 45-minütige Publikumsdebatte. Junge Sozialarbeiter, Betroffene und Juristinnen brachten sich ebenso ein wie die Grand Dame der Sozialhilfeforschung, Silvia Staub-Bernasconi. Besten Dank allen, welche die Veranstaltung besucht haben.

In der Publikumsdiskussion ging es - wie zuvor auch im Referant von Coullery - auch um die Definition eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Thema steht im Zentrum der nächsten Publikumsveranstaltung der UFS am 4. Dezember. Im Sall des "Karl der Grosse" in Zürich werden dann unter anderem SP-Stadtrat Raphael Golta und die beiden renommierten WissenschaftlerInnen Gülcan Akkaya und Perter Streckeisen mitdiskutieren. Weitere Informationen folgen zu gegebenem Zeitpunkt.

Die Folien der Präsentation sind hier aufgeschaltet.

Ein auf der Basis der Studie entstandener juristischer Aufsatz von Coullery ist hier zu finden.


UFS zieht Kantonsratsentscheid vor das Bundesgericht

Die vom Zürcher Kantonsrat beschlossenen Verschärfungen stehen in Widerspruch zu Bundesrecht. Im Namen von drei Sozialhilfebeziehenden und sechs gemeinnützigen Organisationen gelangt die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) deshalb mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.


«Über die eigenen Rechte wird man nicht informiert»

Entlassen, fünfhundert Bewerbungen geschrieben, ausgesteuert, bei der Sozialhilfe gelandet. Ein Zürcher Sozialhilfebezieher sagt, wieso das für ihn erniedrigend war, weshalb es unbedingt Rechtsberatungsstellen braucht und wie es ihm heute geht.



Solothurner Gesetzesrevision braucht Anpassungen

Die geplante Regelung über die Rückzahlungen von Sozialhilfeleistungen ist aus Sicht der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) rechtsstaatlich problematisch.

Für die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) braucht es bei der geplanten Gesetzesrevision im Kanton Solothurn Anpassungen. Die UFS begrüsst die Vorlage grundsätzlich, weil sie geeignet ist, das Vertrauen in das System der Sozialhilfe zu fördern. Aufgrund ihrer Erfahrungen als landesweit tätige Beratungsstelle steht sie der im Kanton Solothurn geplanten Ausgestaltung aber in einzelnen Punkten kritisch gegenüber. Dies aus folgenden Gründen:

  • Äusserst problematisch ist, dass die Festlegung der Rückerstattungsforderung mittels Vereinbarung erfolgen soll. Sozialhilfebeziehende unterschreiben dabei komplexe Verträge von teilweise sehr grosser Tragweite. Und dies, ohne über das nötige juristische Wisse zu verfügen. Anders als bei einer Verfügung kann eine Vereinbarung nicht angefochten werden – selbst wenn sie unrechtmässig ist. Das verletzt rechtsstaatliche Gebote.
  • Die UFS empfiehlt, dass der Kanton Solothurn die Voraussetzungen für Rückzahlungen klar definiert. Aus ihrer Beratungspraxis in anderen Kantonen weiss die Fachstelle, dass der verwendete Begriff der «günstigen Verhältnisse» zu Rechtsstreitigkeiten und Unsicherheiten führt. Deshalb soll er präzisiert werden. Damit eine längerfristige Ablösung von der Sozialhilfe gelingt, ist dabei eine einigermassen grosszügige Regelung sinnvoll. Wird bereits bei vergleichsweise niedrigen Vermögen eine Rückzahlung fällig, destabilisiert dies die betroffenen Personen. Die Folge: familiäre und psychische Probleme. Das ist für die Betroffenen schwierig – auch erhöhen sich die Chancen für einen erneuten Fall in die Sozialhilfe. Damit ist niemandem geholfen.

Die spendenfinanzierte UFS ist die schweizweit einzige auf Sozialhilferecht spezialisierte Beratungsstelle. Sie bietet kostenlose Rechtsberatungen und -begleitungen an.


Rechtliche Situation von Sozialhilfebeziehenden spitzt sich weiter zu

Der gestrige Entscheid des Zürcher Kantonsrats, die Rekursmöglichkeiten von Sozialhilfebeziehenden massiv zu beschneiden, geht für die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in die völlig falsche Richtung. Sinnvoll wäre es, den Zugang zum Recht auch für Armutsbetroffen endlich sicherzustellen.

Der Zürcher Kantonsrat hat gestern die Parlamentarische Initiative «Keine selbständige Anfechtung von Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe» angenommen. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht kritisiert diesen Entscheid. Die Gesetzesänderung verschlechtert die rechtliche Situation von Sozialhilfebeziehenden weiter. Diese haben nun keine Möglichkeit mehr, sich gegen unrechtmässige Weisungen zu wehren. Die UFS prüft derzeit, ob ein solcher Entzug von Verfahrensrechten rechtlich überhaupt statthaft ist.

Ein Praxisbeispiel zeigt die konkreten Folgen auf: Eine Person hat eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Das Sozialamt meldet die Person dennoch zu einem Beschäftigungsprogramm an. Bisher kann sich die Person gegen diese Weisung wehren. Ist dies der Fall, wird die Weisung erst bindend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass die Person am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen hat. Neu kann sich eine Person gegen eine solche Weisung nicht mehr wehren: Wenn sie wegen den medizinischen Einschränkungen nicht am Beschäftigungsprogramm teilnimmt, wird sie direkt sanktioniert. Erst gegen diese Sanktion kann sie Rekurs einlegen. Dadurch wird die Rechtssicherheit für die sozialhilfebeziehende Person massiv untergraben – sie weiss nicht, welche Folge ihr Handeln hat. Und weil die potentiell drohenden Sanktionen für sozialhilfebeziehende Personen schnell existenzbedrohende Folgen haben, müssen sie selbst unrechtmässige Weisungen nachkommen. Etwa indem sie an einem Programm teilnehmen, dass ihre Gesundheit gefährdet.

Der gestrige Ratsentscheid trifft die Sozialhilfebeziehenden auch deshalb besonders stark, weil sie kaum Möglichkeiten haben, sich zu wehren. Das Sozialhilferecht ist komplex, Armutsbetroffene haben kein Geld für einen Anwalt, unentgeltlicher Rechtsbeistand wird selten gewährt. Die UFS ist die einzige auf Sozialhilferecht spezialisierte Rechtsberatungsstelle der Schweiz. Sie bietet kostenlose Rechtsberatungen an – die grosse Mehrheit davon im Kanton Zürich. Doch die durch Stiftungen und Spenden finanzierte UFS operiert seit längerem an ihrer Kapazitätsgrenze. Rund die Hälfte aller Anfragen müssen deshalb abgelehnt werden. Die UFS fordert, dass der Zugang zum Recht auch für Armutsbetroffen endlich gewährleistet ist. Der Kanton Zürich muss Rechtsberatungsstellen für Sozialhilfebeziehenden deshalb finanzieren und unterstützen.



«Motivation statt Sanktion» oder wie in der Sozialhilfe im Kanton Zürich sinnlos Mehrkosten verursacht werden

Medienmitteilung der UFS vom 6.12.2018

Nach den Kantonen Baselland und Aargau ist nun auch im Kanton Zürich der Frontalangriff auf die Sozialhilfe erfolgt: Mit der Begründung, dass Sanktionen erst nach einem langen juristischen «Hick-Hack» vollzogen werden können, wollen Zürcher Politiker unter dem irreführenden Titel «Motivation statt Sanktion» die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich für alle um 30% reduzieren. Erst nach einer unbestimmten Bewährungsfrist sollen Armutsbetroffene, die sich besonders um eine Arbeitsstelle bemühen, ungekürzte Sozialhilfeleistungen erhalten.


Wir haben die Sozialhilfe gefeiert - und das war erst der Anfang

Es war unglaublich am Samtag im Kulturhaus im Royal Baden! Lieben Dank an alle, die mitgeholfen, mitdiskutiert, mitgegessen und mitgetanzt haben. Nur dank euch allen war das Fest möglich. Und das war erst der Beginn: Last uns den Geist und die Kreativität vom Fest nutzen, um die Sozialhilfe sozial zu machen. Dazu brauchen wir eure Mithilfe.


Zugang zum Recht ist gefährdet - es braucht eine staatliche Finanzierung

Medienmitteilung der UFS vom 18.10.2018

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) bietet in der ganzen Deutschschweiz kostenlose Rechtsberatungen an. Doch die Nachfrage übersteigt die Kapazität. Weil das HEKS seine Rechtsberatung einstellt, spitzt sich die Situation weiter zu.

Das HEKS stellt seine unentgeltliche Rechtsberatung für armutsbetroffene Personen in den Kantonen Aargau und Solothurn per Ende 2018 aus finanziellen Gründen ein. Das ist sehr bedauerlich. Ohne rechtliche Beratung können sich die betroffenen Personen nicht gegen ungerechtfertigte und oft existenzbedrohende Behördenentscheide wehren. Da sie sich keinen Anwalt leisten können, haben sie keinen Zugang zum Rechtssystem. Deshalb sind kostenlose Rechtsberatungen von zentraler Bedeutung.


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